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§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Musikverein Ebhausen e.V." und hat seinen Sitz in Ebhausen. Der Verein wurde im Jahr 1908 gegründet. § 2 Zweck und Aufgaben Der Musikverein Ebhausen e.V. und seine untergliederte Jugendorganisation - die Jugendgemeinschaft - verfolgen selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sämtliche Einnahmen aus Auftritten und Veranstaltungen sind zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben und Pflichten zu verwenden. Rückstellungen sind nur für die Erfüllung der oben angegebenen Aufgaben gestattet. An Vereinsmitglieder dürfen keine Überschüsse oder größere Entschädigungen bezahlt werden. Der Musikverein und seine Jugendorganisation sind parteipolitisch und konfessionell unabhängig. § 3 Jugendarbeit Der Jugendarbeit ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Zur Bewältigung dieser Arbeit besteht eine Jugendorganisation - die Jugendgemeinschaft -, der ein von den Jugendlichen gewählter und von der Hauptversammlung bestätigter Jugendleiter vorsteht. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Musikvereins Ebhausen e.V. beginnt am 01. November und endet dementsprechend am 31.10. des folgenden Jahres. § 5 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung und der regelmäßigen Zahlung des festgelegten Beitrages. Ebenso müssen die Ziele und Interessen des Vereins unterstützt werden. Es wird zwischen musizierenden (aktiven) und fördernden Mitglieder unterschieden. Zu den musizierenden (aktiven) Mitgliedern werden auch die Ehrenvorstände, Ehrenmitglieder und Ausschussmitglieder gerechnet. Die Mitgliedschaft beginnt für Die Mitgliedschaft endet durch Musiker und Ausschussmitglieder werden nach Beendigung ihrer Tätigkeit als fördernde Mitglieder übernommen, wenn Sie § 6 Austritt Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen. Frühester Austrittstermin ist das Jahresende. Beitrags-Rückforderungen sind nicht möglich. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und brauchen ihren Austritt nicht begründen. § 7 Ausschluss Dem Ausschluss aus dem Verein muss ein Verhalten des Mitgliedes vorausgegangen sein, das mit der Vereinsehre unvereinbar ist. Vor Ausschluss wegen Beitrags-Rückständen muss das Mitglied mindestens einmal zur Bezahlung aufgefordert worden sein. § 8 Mitgliedsbeiträge Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Musiker, Ausschussmitglieder, Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, solange die Kassenlage dies erlaubt. Tritt eine Verschlechterung der Kassenlage ein und ist daher eine Änderung der Befreiung erforderlich, so kann diese die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit vornehmen. Die Mitgliedsbeiträge sind in einem Betrag pro Jahr - möglichst durch Bankeinzug - zu bezahlen. § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht Die Ziele und Interessen des Vereins sind von jedem Mitglied zu fördern und zu unterstützen. Den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane ist nachzukommen. Die Arbeit der Vereinskassierer (-innen) ist durch eine Bankeinzugsermächtigung für den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu erleichtern. § 10 Vereinsorgane Die Organe des Musikvereins sind: § 11 Vereinsführung An der Spitze des Vereins steht der von der Mitgliederversammlung gewählte Ausschuss. Dieser umfasst 13 Personen: - 2 Vorsitzende Werden von einem Ausschussmitglied zwei Funktionärstätigkeiten ausgeübt, so erhöht sich die Zahl der "weiteren" Mitglieder entsprechend. Bei Beratung von musikalischen Fragen sind die entsprechenden Dirigenten zu hören. Bei der anschließenden Abstimmung haben diese dasselbe Stimmrecht wie die Ausschussmitglieder. § 12 Aufgaben des Ausschusses Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss ist bei einfacher Mehrheit gültig, Scheidet während des Geschäftjahres ein Ausschussmitglied aus, so kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied in den Ausschuss wählen. Bei Stimmengleichheit im Ausschuss gilt der Antrag als abgelehnt. Die Arbeit im Ausschuss ist ehrenamtlich. § 13 Aufgaben der einzelnen Ausschussmitglieder Grundsätzlich ist jedes Ausschussmitglied verpflichtet, die Interessen des Vereins besonders deutlich nach außen zu tragen und den übrigen Mitgliedern ein Vorbild zu sein. § 14 Vorstandschaft Zur Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB gehören: - die 2 Vorsitzenden Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. § 14.1 Aufgaben der 2 Vorsitzenden - Repräsentation des Vereins § 14.3. Aufgaben der Kassierer/innen - Führung und Verwaltung der Kassengeschäfte § 14.4 Aufgaben des Schriftführers a) Erledigung des Schriftverkehrs lt. Anweisung der 2 Vorsitzenden Die Protokolle sind vom Schriftführer und von den 2 Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 14.5 Aufgaben des 1. Jugendleiters / 2. Jugendleiters a) der 1. Jugendleiter / 2. Jugendleiter wird von allen jugendlichen Vereinsmitgliedern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gewählt § 14.6 Aufgaben weiterer ehrenamtlicher Funktionsträger a) Organisationsleitung - die 2 Organisationsleiter sind verantwortlich für die Durchführung von Vereinsfesten in Abstimmung mit dem Ausschuss bzw. dem Vorstand b) Pressewart c) Vereinsfotograf § 15 Musikalische Leitung Für die musikalische Arbeit ist der Dirigent verantwortlich. Ihm steht der Vizedirigent zur Seite, der evtl. gleichzeitig auch Dirigent der Jugendkapelle sein kann. Die Dirigenten haben die Aufgabe, durch regelmäßig abgehaltene Proben die Musiker zu schulen und den Leistungsstand der Kapellen zu steigern. Bei Anliegen in musikalischem Bereich haben die betreffenden Dirigenten Stimmrecht im Ausschuss und sind daher in diesem Gremium zu hören. Die Ausbildung des Nachwuchses ist eine Aufgabe des Dirigenten bzw. des Vize- oder Jugenddirigenten, sofern nicht andere Möglichkeiten gegeben sind. Über den Leistungsstand des Nachwuchses ist von Zeit zu Zeit im Ausschuss und immer bei den Mitgliederversammlungen zu berichten. Über die Anstellung bzw. die Entlassung eines Dirigenten hat der Ausschuss nach vorheriger Anhörung der Musiker zu beschließen. Die Musiker sollten dabei eine eigene (geheime) Abstimmung herbeiführen, die jedoch für den Ausschuss nur eine Empfehlung sein kann. § 16 Mitgliedervollversammlung (auch Hauptversammlung o. Mitgliederversammlung bez.) § 16.1. Ordentliche Mitgliedervollversammlung Einmal pro Jahr - spätestens 2 Monate nach Geschäftsjahresschluss - ist die Mitgliedervollversammlung einzuberufen. Auf die Versammlung ist mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin im Mitteilungsblatt der Gemeinde und in der lokalen Tagespresse hinzuweisen. In dieser Notiz ist ein Hinweis auf die Tagesordnung und die Möglichkeit der Antragsstellung zur Behandlung in der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Die Anträge zur Behandlung bei der Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vorher bei einem der 2 Vorsitzenden eingegangen sein. Die Mitgliedervollversammlung hat die Aufgabe: Die Tagesordnung der Mitgliedervollversammlung hat folgende Punkte zu umfassen: Die Musikkapelle hat die Mitgliederversammlung in geeigneter Form musikalisch zu umrahmen. Bei Wahlen und Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Ausnahme hiervon ist der Beschluss über eine Satzungsänderung. Auf Antrag ist darüber abzustimmen ob "geheim" oder "offen" abgestimmt werden soll. Bei mehreren Bewerbern für einen Posten ist auf jeden Fall "geheim" abzustimmen. Berühren Satzungsänderungen die Gemeinnützigkeit des Vereins, so ist das zuständige Finanzamt zu informieren. Droht der Verein durch eine Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit zu verlieren, so kann der Vereinsausschuss - nach erfolgter Rücksprache mit dem Finanzamt - die vorgenommene und beschlossene Satzungsänderung bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung aussetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss erneut und endgültig über die ausgesetzte Satzungsänderung beraten und beschlossen werden. § 16.2 Die außerordentliche Mitgliederversammlung Dieses Beschlussorgan muss einberufen werden, wenn § 17 Wahlen und Abstimmungen Bei der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Wahlen zum Ausschuss ist entsprechend der zu vergebenen Sitze zu verfahren, d. h. es sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ausschussmitglieder in den Ausschuss zu berufen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt bzw. bei Wahlen ein neuer Wahlgang erforderlich. Ob "geheim" oder "offen" abgestimmt bzw. beschlossen werden soll, kann die Mitgliederversammlung für alle Wahlgänge bzw. Beschlussvorgänge in einer Abstimmung beschließen. Auf Wunsch muss jedoch für jede einzelne Abstimmung neu entschieden werden. § 18 Ehrungen Der Verein kann Mitglieder für die Treue zum Verein und für besondere Verdienste auszeichnen. Vom Ausschuss können durch 2/3 Mehrheit Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Die Überreichung der Ehrenurkunde erfolgt entweder bei der nächsten Mitgliederversammlung oder bei einem sonstigen festlichen Anlass (Weihnachtsfeier, Jubiläumsfest, Festakt etc.). Aktive Musiker erhalten nach 40-jähriger aktiver Zugehörigkeit zum Verein die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt. Die Mitgliederversammlung ist für die Ernennung von Ehrenvorstände und Ehrenmitgliedern zuständig. Hierbei ist so zu verfahren, dass der Ausschuss den entsprechenden Vorschlag der Versammlung unterbreitet. Grundsätzlich muss für den Ehrenvorstand eine mindestens 10-jährige Vorstandstätigkeit nachgewiesen werden. Dabei ist es unwesentlich, ob ein Teil davon als 2.Vorsitzender abgeleistet wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, welche Verdienste der Vorstand für den Verein geleistet hat. Entscheidend ist auch, dass der zu Ehrende auf jeden Fall zuletzt 1. Vorsitzender, bzw. nach neuem Satzungsrecht einer der 2 Vorsitzenden war. Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder haben keinen Anspruch beratend im Ausschuss tätig zu werden. Die Ausgabe der Urkunden für langjährige Mitgliedschaft richtet sich nach den Richtlinien des Kreis- bzw. Landesblasmusikverbandes. Der Ausschuss ist berechtigt, für Dirigent und Funktionäre beim Kreisverband weitere Auszeichnungen zu beantragen. § 19 Ständchen Seinen Mitgliedern bringt die Musikkapelle bei folgenden Anlässen ein Ständchen: § 20 Mitwirkung bei Beerdigungen a) Bei Beerdigungen von Musikern, Ehrenvorständen, Ehrenmitgliedern und Ausschussmitgliedern umrahmt die Musikkapelle die Beerdigungs- Die Entschädigung für Beerdigungen gemäß der Gruppe c) wird vom Ausschuss festgelegt und sollte in etwa den Zeitlohnsätzen entsprechen, dabei ist kein Unterschied zwischen Schülern/Studenten und den übrigen Mitwirkenden zu machen. Die Kosten sind vom Verein zu tragen bzw. durch freiwillige Spenden abzudecken. Bei Beerdigungen von Nichtmitgliedern wirkt die Kapelle - oder eine Gruppe davon - auf Wunsch und nach den gegebenen Möglichkeiten mit. Vom Ausschuss ist für diese Fälle ein Honorar festzulegen. Die Festlegung hat in der letzten Sitzung des alten Jahres für das nächste Kalenderjahr zu erfolgen. § 21 Satzungsänderungen Satzungsänderungen müssen von den Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Anträge für eine Satzungsänderung können von jedem Mitglied und von jeder Gruppe des Vereins gestellt werden. Jede Satzungsänderung ist beim Vereinsregister anzumelden und bei Änderung der Gemeinnützigkeit auch dem Finanzamt mitzuteilen. Den Mitgliedern ist die Änderung der Satzung in geeigneter Form (z.B. Flugblatt oder Pressemitteilung) bekannt zu machen. § 22 Auflösung des Vereins Nur die Mitgliedervollversammlung kann über die Auflösung des Vereins befinden. Bei Einberufung der Versammlung ist dabei besonders auf diesen Tagesordnungspunkt hinzuweisen. Die Auflösung muss von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Mit der Auflösung des Vereins sind von der Mitgliedervollversammlung zwei Liquidatoren zu beauftragen. Diese haben das Geschäft des Vereins bis zur endgültigen Auflösung weiterzuführen. Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten übrigbleibende Vermögen des Vereins ist nach Zustimmung durch das Finanzamt der Gemeinde Ebhausen treuhänderisch zu übergeben. Die Gemeinde hat dabei den § 2 dieser Satzung bei der Weitergabe unbedingt zu beachten. Es wird darüber hinaus bestimmt, dass die Weiterübertragung nur an einen Verein oder eine Einrichtung erfolgen darf, die sich eindeutig der Pflege und Erhaltung der Blasmusik in uneigennütziger Weise widmet. Die Zustimmung zur Weitergabe ist deshalb beim Kreisverband der Blasmusiker bzw. beim Blasmusikerverband Baden-Württemberg einzuholen. § 23 Inkrafttreten der geänderten Satzung Diese neu gefasste Satzung tritt am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 23.11.2013 in Kraft. Dadurch verlieren alle bisher gültigen Satzungen des Vereins ihre Gültigkeit. Ebhausen, den 23.11.2013 Vorsitzende Vorsitzender Kassiererin Kassiererin
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