Satzung. Grundlage unseres Vereines ...

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Musikverein Ebhausen e.V." und hat seinen Sitz in Ebhausen. Der Verein wurde im Jahr 1908 gegründet.
Beim Amtsgericht ist er im Vereinsregister unter der Nr. 91 eingetragen.
Der Musikverein ist Mitglied im Kreisverband Calw der Blasmusikvereine und damit auch dem Blasmusikverband Baden-Württemberg angeschlossen.

§ 2  Zweck und Aufgaben

Der Musikverein Ebhausen e.V. und seine untergliederte Jugendorganisation - die Jugendgemeinschaft - verfolgen selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung der Volksmusik, besonders der Blasmusik. Der Verein verfolgt damit kulturelle Ziele. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Abhaltung von Konzerten, von regelmäßigen Proben und Auftritten bei öffentlichen Anlässen.

Sämtliche Einnahmen aus Auftritten und Veranstaltungen sind zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben und Pflichten zu verwenden. Rückstellungen sind nur für die Erfüllung der oben angegebenen Aufgaben gestattet. An Vereinsmitglieder dürfen keine Überschüsse oder größere Entschädigungen bezahlt werden.

Der Musikverein und seine Jugendorganisation sind parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3  Jugendarbeit

Der Jugendarbeit ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Zur Bewältigung dieser Arbeit besteht eine Jugendorganisation - die Jugendgemeinschaft -,  der ein von den Jugendlichen gewählter und von der Hauptversammlung bestätigter Jugendleiter vorsteht.
Weitere Einzelheiten sind in der Jugendordnung, die im Anschluss an diese Satzung aufgeführt ist, geregelt.

§ 4  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Musikvereins Ebhausen e.V. beginnt am 01. November und endet dementsprechend am 31.10. des folgenden Jahres.
Über den Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres ist innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vor einer Mitgliedervollversammlung Rechenschaft abzulegen.

§ 5  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung und der regelmäßigen Zahlung des festgelegten Beitrages. Ebenso müssen die Ziele und Interessen des Vereins unterstützt werden.

Es wird zwischen musizierenden (aktiven) und fördernden Mitglieder unterschieden. Zu den musizierenden (aktiven) Mitgliedern werden auch die Ehrenvorstände, Ehrenmitglieder und Ausschussmitglieder gerechnet.

Die Mitgliedschaft beginnt für
- fördernde Mitglieder mit dem auf der Mitgliedskarte (Aufnahmeantrag) angegebenen Termin rückwirkend zum Kalenderjahr
- musizierende Mitglieder mit Aufnahme des Probenbetriebes (auch Erlernung eines Instrumentes)

Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Erklärung des Mitgliedes
- Ausschluss
- durch den Tod des Mitgliedes

Musiker und Ausschussmitglieder werden nach Beendigung ihrer Tätigkeit als fördernde Mitglieder übernommen, wenn Sie
- mindestens 18 Jahre alt sind
- keine schriftliche Kündigung (Austrittserklärung) vorlegen.
Sie sind dann beitragspflichtig.

§ 6  Austritt

Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen. Frühester Austrittstermin ist das Jahresende. Beitrags-Rückforderungen sind nicht möglich. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und brauchen ihren Austritt nicht begründen.

§ 7  Ausschluss

Dem Ausschluss aus dem Verein muss ein Verhalten des Mitgliedes vorausgegangen sein, das mit der Vereinsehre unvereinbar ist.

Weitere Gründe für einen Vereinsausschluss sind:
- Rückstand von Beitragszahlungen von mehr als einem Jahr
- Beschädigung von Vereinseigentum in grob fahrlässiger Weise
- Schädigung von Vereinsinteressen und -ansehen

Vor Ausschluss wegen Beitrags-Rückständen muss das Mitglied mindestens einmal zur Bezahlung aufgefordert worden sein.

Die Ausschlussverfügung ist vom Ausschuss des Vereins zu erlassen. Die Verfügung ist zu begründen.
Gegen diesen Bescheid, der dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden muss, kann das Mitglied an die Mitgliedervollversammlung Widerspruch einlegen. Dieser Einspruch muss schriftlich erfolgen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Für evtl. Kosten, die durch diesen Einspruch entstehen, hat das widerspruchbeantragende Mitglied aufzukommen.

§ 8  Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Musiker, Ausschussmitglieder, Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, solange die Kassenlage dies erlaubt. Tritt eine Verschlechterung der Kassenlage ein und ist daher eine Änderung der Befreiung erforderlich, so kann diese die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit vornehmen.

Die Mitgliedsbeiträge sind in einem Betrag pro Jahr - möglichst durch Bankeinzug - zu bezahlen.

§ 9  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht
- Anträge an den Ausschuss und die Mitgliedervollversammlung zu stellen
- an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- ab Vollendung des 16. Lebensjahres bei der Mitgliederversammlung abzustimmen.
- sind ab dem 18. Geburtstag in den Vereinsauschuss wählbar
- sind ab dem 21. Geburtstag in den Vorstand wählbar

Die Ziele und Interessen des Vereins sind von jedem Mitglied zu fördern und zu unterstützen. Den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane ist nachzukommen.

Die Arbeit der Vereinskassierer (-innen) ist durch eine Bankeinzugsermächtigung für den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu erleichtern.

§ 10  Vereinsorgane

Die Organe des Musikvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsausschuss
- der Vorstand

§ 11  Vereinsführung

An der Spitze des Vereins steht der von der Mitgliederversammlung gewählte Ausschuss. Dieser umfasst 13 Personen:

- 2 Vorsitzende
- 2 Kassierer/innen
- Schriftführer
- Jugendleiter
- 2 Organisationsleiter
- sowie bis zu 4 weitere Mitglieder, von denen mindestens 2 fördernde oder aktive Mitglieder sein müssen.

Werden von einem Ausschussmitglied zwei Funktionärstätigkeiten ausgeübt, so erhöht sich die Zahl der "weiteren" Mitglieder entsprechend.

Bei Beratung von musikalischen Fragen sind die entsprechenden Dirigenten zu hören. Bei der anschließenden Abstimmung haben diese dasselbe Stimmrecht wie die Ausschussmitglieder.

§ 12  Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Überwachung und Einhaltung der beschlossenen Satzung
- Verwaltung des Vereinsvermögen
- Prüfung der Jahresrechnung
- Bestimmung von Pressewart und Vereinsfotograf
- Beratung von eingereichten Anträgen
- Planung und Durchführung von Festlichkeiten und Konzerten
- Festsetzung der Honorare für Dirigenten und sonstige Bedienstete, sofern diese nicht ehrenamtlich tätig sind
- Festsetzung der Entschädigungen für Auftritte
- Ausschluss von Mitgliedern
- Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den einzelnen Paragraphen der Satzung
- Beschlussfassung zu Punkten, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Vereinsleben unabdingbar sind
- Regelung und Ordnung der Musikproben (nach Abstimmung mit den Dirigenten und Musikern)
- Vorschlag von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen an die  Hauptversammlung

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss ist bei einfacher Mehrheit gültig,
sofern nicht - wie im § 8, § 18 und § 21 vorgesehen - andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.

Scheidet während des Geschäftjahres ein Ausschussmitglied aus, so kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied in den Ausschuss wählen.

Bei Stimmengleichheit im Ausschuss gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Arbeit im Ausschuss ist ehrenamtlich.

§ 13  Aufgaben der einzelnen Ausschussmitglieder

Grundsätzlich ist jedes Ausschussmitglied verpflichtet, die Interessen des Vereins besonders deutlich nach außen zu tragen und den übrigen Mitgliedern ein Vorbild zu sein.

§ 14  Vorstandschaft

Zur Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB gehören:

- die 2 Vorsitzenden
- die 2 Kassierer/innen

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

§ 14.1  Aufgaben der 2 Vorsitzenden

- Repräsentation des Vereins
- Sorge tragen für die Weiterentwicklung der Vereinsziele und -interessen
- Vorsitz bei Ausschuss-Sitzungen und bei der Mitgliederversammlung
- Erledigung und Abwicklung des Schriftverkehrs, sofern nicht andere Personen mit der Erledigung beauftragt sind.
- Bekanntmachung der Beschlüsse aus Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlung, sowie die
- Überwachung deren Durchführung

§ 14.3.  Aufgaben der Kassierer/innen

- Führung und Verwaltung der Kassengeschäfte
- Sie sind berechtigt, Zahlungen aus der Vereinskasse nach Anweisung durch einen der 2 Vorsitzenden vorzunehmen.
- Bei der Mitgliedervollversammlung muss ein(e) Kassierer/in Rechenschaft vor den Mitgliedern über das abgelaufene Geschäftsjahr ablegen.

§ 14.4  Aufgaben des Schriftführers

a) Erledigung des Schriftverkehrs lt. Anweisung der 2 Vorsitzenden
b) Anfertigung von Protokollen über Sitzungen, Versammlung, Veranstaltungen und sonstige Unternehmungen des Vereins.

Die Protokolle sind vom Schriftführer und von den 2 Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 14.5   Aufgaben des 1. Jugendleiters / 2. Jugendleiters

a) der 1. Jugendleiter / 2. Jugendleiter wird von allen jugendlichen Vereinsmitgliedern bis zum vollendeten  21. Lebensjahr gewählt
b) die Mitgliedervollversammlung hat die Wahl zu bestätigen
c) der 1. Jugendleiter / 2. Jugendleiter hat die Unternehmungen der Jugendgemeinschaft zusammen mit dem Jugendausschuss zu planen und die        Durchführung zu organisieren und zu überwachen.
d) der 1. Jugendleiter /2. Jugendleiter muss mindestens 18 Jahre alt und Mitglied im Musikverein sein.
e) der 1. Jugendleiter ist ständiges Mitglied im Hauptausschuss mit vollem Stimmrecht
f) der 1. Jugendleiter hat die 2 Vorsitzenden und den Vereinsausschuss von den Beschlüssen des Jugendausschusses zu unterrichten.
g) der 2. Jugendleiter hat den 1. Jugendleiter bei seiner Arbeit zu unterstützen. Bei Verhinderung des 1. Jugendleiters bzw. nach Absprache mit
    dem 1. Jugendleiter übernimmt er die Aufgaben des 1. Jugendleiters in vollem Umfang mit allen Rechten und Pflichten.

§ 14.6  Aufgaben weiterer ehrenamtlicher Funktionsträger

a)  Organisationsleitung

    - die 2 Organisationsleiter sind verantwortlich für die Durchführung von Vereinsfesten in Abstimmung mit dem Ausschuss bzw. dem Vorstand
      (Erstellung von Dienstplänen, Materialbeschaffung für Feste usw.)

b)  Pressewart
  
- er sollte nach Möglichkeit ein Mitglied des Ausschusses sein
    - er ist für die Öffentlichkeitsarbeit (Presseberichte) des Vereins verantwortlich

c)   Vereinsfotograf
   
- er ist für die Archivierung in bildlicher Form verantwortlich
     - er hat die Arbeit des Pressewartes durch entsprechende Aufnahmen zu unterstützen
     - eine Mitgliedschaft im Vereinsausschuss ist nicht erforderlich

§  15  Musikalische Leitung

Für die musikalische Arbeit ist der Dirigent verantwortlich. Ihm steht der Vizedirigent zur Seite, der evtl. gleichzeitig auch Dirigent der Jugendkapelle sein kann. Die Dirigenten haben die Aufgabe, durch regelmäßig abgehaltene Proben die Musiker zu schulen und den Leistungsstand der Kapellen zu steigern.
Außerdem sind sie verpflichtet, sowohl konzertante als auch unterhaltsame Musikstücke in das Repertoire der Kapellen aufzunehmen, damit die Kapellen bei jeder Gelegenheit erfolgreich auftreten können. Die Dirigenten haben mindestens einmal jährlich (im Regelfall bei der Mitglieder-
vollversammlung) Rechenschaft abzulegen.

Bei Anliegen in musikalischem Bereich haben die betreffenden Dirigenten Stimmrecht im Ausschuss und sind daher in diesem Gremium zu hören.

Die Ausbildung des Nachwuchses ist eine Aufgabe des Dirigenten bzw. des Vize- oder Jugenddirigenten, sofern nicht andere Möglichkeiten gegeben sind. Über den Leistungsstand des Nachwuchses ist von Zeit zu Zeit im Ausschuss und immer bei den Mitgliederversammlungen zu berichten.

Über die Anstellung bzw. die Entlassung eines Dirigenten hat der Ausschuss nach vorheriger Anhörung der Musiker zu beschließen. Die Musiker sollten dabei eine eigene (geheime) Abstimmung herbeiführen, die jedoch für den Ausschuss nur eine Empfehlung sein kann.

§ 16  Mitgliedervollversammlung (auch Hauptversammlung o. Mitgliederversammlung bez.)

§ 16.1. Ordentliche Mitgliedervollversammlung

Einmal pro Jahr - spätestens 2 Monate nach Geschäftsjahresschluss - ist die Mitgliedervollversammlung einzuberufen. Auf die Versammlung ist mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin im Mitteilungsblatt der Gemeinde und in der lokalen Tagespresse hinzuweisen.

In dieser Notiz ist ein Hinweis auf die Tagesordnung und die Möglichkeit der Antragsstellung zur Behandlung in der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Die Anträge zur Behandlung bei der Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vorher bei einem der 2 Vorsitzenden eingegangen sein.

Die Mitgliedervollversammlung hat die Aufgabe:
- den Vorstand, den Ausschuss u. die übrigen Funktionsträger (Ausnahme Pressewart u. Vereinsfotograf) für die Dauer von je 2 Jahren zu wählen.    - die Kassenprüfer für die Dauer von je 2 Jahren zu wählen
- die Wahl des 1. Jugendleiters und des 2. Jugendleiters zu bestätigen
- Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder zu ernennen
- Satzungsänderungen zu beschließen
- die Mitgliederbeiträge neu festzulegen
- Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern zu treffen, sofern dem Beschluss des Ausschusses  
  widersprochen wurde
- die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses vorzunehmen
- über eingegangene Anträge zu entscheiden, soweit diese Entscheidung nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses fällt
- über die Auflösung des Vereines und der damit zusammenhängenden Bestimmungen zu beschließen.

Die Tagesordnung der Mitgliedervollversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:
1. Begrüßung und Totenehrung
2. Rechenschaftsberichte der einzelnen Funktionsträger, das sind
    - einer der 2 Vorsitzenden
    - Schriftführer
    - einer der 2 Kassierer / innen
    - Kassenprüfer
    - Jugendleiter
    - Dirigent der Musikkapelle
    - Dirigent der Jugendkapelle
    - einer der 2 Organisationsleiter
3. Aussprache zu den einzelnen Berichten (dies kann auch sofort nach den jeweils erfolgten Berichten vorgenommen werden)
4. Entlastung der Vorstandschaft und des Ausschusses
5. Wahlen zum Vorstand, Ausschuss und der Kassenprüfer
6. Beschlussfassung über die eingereichten Anträge
7. Auszeichnungen
8. Terminvorschau
9. Sonstiges

Die Musikkapelle hat die Mitgliederversammlung in geeigneter Form musikalisch zu umrahmen.

Bei Wahlen und Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Ausnahme hiervon ist der Beschluss über eine Satzungsänderung.
Hier muss eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht werden.
Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Auf Antrag ist darüber abzustimmen ob "geheim" oder "offen" abgestimmt werden soll. Bei mehreren Bewerbern für einen Posten ist auf jeden Fall "geheim" abzustimmen.

Berühren Satzungsänderungen die Gemeinnützigkeit des Vereins, so ist das zuständige Finanzamt zu informieren.

Droht der Verein durch eine Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit zu verlieren, so kann der Vereinsausschuss - nach erfolgter Rücksprache mit dem Finanzamt - die vorgenommene und beschlossene Satzungsänderung bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung aussetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss erneut und endgültig über die ausgesetzte Satzungsänderung beraten und beschlossen werden.

§ 16.2  Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Dieses Beschlussorgan muss einberufen werden, wenn
- mindestens 2/3 des Ausschusses die Einberufung unter Angabe eines besonderen Grundes fordern
- wenn mind. 20 % aller Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe eines besonderen Grundes fordern (Vorlage einer Unterschriftenliste)

§ 17  Wahlen und Abstimmungen

Bei der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.
In den Ausschuss ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
In den Vorstand gem. § 26 des BGB ist jedes Mitglied ab dem 21. Lebensjahr wählbar.

Die Wahlen zum Vorstand und Ausschuss sind so durchzuführen, dass pro Jahr jeweils nur die Hälfte neu gewählt werden muss.
Eine Wiederwahl ist möglich.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Wahlen zum Ausschuss ist entsprechend der zu vergebenen Sitze zu verfahren, d. h. es sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ausschussmitglieder in den Ausschuss zu berufen.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt bzw. bei Wahlen ein neuer Wahlgang erforderlich.

Ob "geheim" oder "offen" abgestimmt  bzw. beschlossen werden soll, kann die Mitgliederversammlung für alle Wahlgänge bzw. Beschlussvorgänge in einer Abstimmung beschließen. Auf Wunsch muss jedoch für jede einzelne Abstimmung neu entschieden werden.

§ 18  Ehrungen

Der Verein kann Mitglieder für die Treue zum Verein und für besondere Verdienste auszeichnen.

Vom Ausschuss können durch 2/3 Mehrheit Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Die Überreichung der Ehrenurkunde erfolgt entweder bei der nächsten Mitgliederversammlung oder bei einem sonstigen festlichen Anlass (Weihnachtsfeier, Jubiläumsfest, Festakt etc.).

Aktive Musiker erhalten nach 40-jähriger aktiver Zugehörigkeit zum Verein die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt.

Die Mitgliederversammlung ist für die Ernennung von Ehrenvorstände und Ehrenmitgliedern zuständig. Hierbei ist so zu verfahren, dass der Ausschuss den entsprechenden Vorschlag der Versammlung unterbreitet. Grundsätzlich muss für den Ehrenvorstand eine mindestens 10-jährige Vorstandstätigkeit nachgewiesen werden. Dabei ist es unwesentlich, ob ein Teil davon als 2.Vorsitzender abgeleistet wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, welche Verdienste der Vorstand für den Verein geleistet hat. Entscheidend ist auch, dass der zu Ehrende auf jeden Fall zuletzt 1. Vorsitzender, bzw. nach neuem Satzungsrecht einer der 2 Vorsitzenden war.

Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder haben keinen Anspruch beratend im Ausschuss tätig zu werden.

Die Ausgabe der Urkunden für langjährige Mitgliedschaft richtet sich nach den Richtlinien des Kreis- bzw. Landesblasmusikverbandes.

Der Ausschuss ist berechtigt, für Dirigent und Funktionäre beim Kreisverband weitere Auszeichnungen zu beantragen.

§ 19  Ständchen

Seinen Mitgliedern bringt die Musikkapelle bei folgenden Anlässen ein Ständchen:
a) Aktive Musiker, Ehrenvorstände, Ehrenmitglieder, Ausschussmitglieder erhalten erstmalig zum 50. Geburtstag ein Ständchen.
   Beim 60. Geburtstag erfolgt das nächste Ständchen.
   Ab dem 70. Geburtstag erhält der Jubilar jeweils im 5-Jahres-Rhythmus ein Ständchen.
b) Fördernde Mitglieder erhalten erstmalig zum 70. Geburtstag ein Ständchen. Danach wird im 5-Jahres-Rhythmus wie bei den unter
    a) aufgeführten Personen verfahren.
c) Bei Hochzeiten von aktiven Musikern und Ausschussmitgliedern umrahmt die Musikkapelle die Feierlichkeiten.
        Die Musikkapelle tritt dabei in Uniform (Tracht) auf.
d) Bei goldenen Hochzeiten von Mitgliedern umrahmt die Kapelle auf Wunsch die Feierlichkeiten in der Kirche.
e) Ausnahmen von diesen Regelungen sind nur auf Beschluss des Ausschusses möglich. Anträge dazu können von jedem Mitglied gestellt werden

§ 20  Mitwirkung bei Beerdigungen

a) Bei Beerdigungen von Musikern, Ehrenvorständen, Ehrenmitgliedern und Ausschussmitgliedern umrahmt die Musikkapelle die Beerdigungs-
    zeremonie. Die Mitglieder der Kapelle treten dabei in Uniform (Tracht) auf.
b) Bei Ehegatten von Musikern, Ehrenvorständen, Ehrenmitgliedern und Ausschussmitgliedern wirkt die Musikkapelle bzw. ein Teil davon mit.
    Die Musikanten treten in ziviler Kleidung auf.
c) Bei fördernden Mitgliedern umrahmt die Musikkapelle bzw. ein Teil davon die Beerdigung auf Wunsch und nach den gegebenen Möglichkeiten.
    Die Musikanten treten in ziviler Kleidung auf.

Die Aufwandsentschädigung für die Mitwirkung bei Beerdigungen gemäß der Gruppe a) u. b) entfällt, da es sich hier um einen Ehrendienst handelt.

Die Entschädigung für Beerdigungen gemäß der Gruppe c) wird vom Ausschuss festgelegt und sollte in etwa den Zeitlohnsätzen entsprechen, dabei ist kein Unterschied zwischen Schülern/Studenten und den übrigen Mitwirkenden zu machen. Die Kosten sind vom Verein zu tragen bzw. durch freiwillige Spenden abzudecken.

Bei Beerdigungen von Nichtmitgliedern wirkt die Kapelle  - oder eine Gruppe davon - auf Wunsch und nach den gegebenen Möglichkeiten mit. Vom Ausschuss ist für diese Fälle ein Honorar festzulegen. Die Festlegung hat in der letzten Sitzung des alten Jahres für das nächste Kalenderjahr zu erfolgen.

§ 21  Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen von den Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Anträge für eine Satzungsänderung können von jedem Mitglied und von jeder Gruppe des Vereins gestellt werden.

Jede Satzungsänderung ist beim Vereinsregister anzumelden und bei Änderung der Gemeinnützigkeit auch dem Finanzamt mitzuteilen.

Den Mitgliedern ist die Änderung der Satzung in geeigneter Form (z.B. Flugblatt oder Pressemitteilung) bekannt zu machen.

§ 22  Auflösung des Vereins

Nur die Mitgliedervollversammlung kann über die Auflösung des Vereins befinden. Bei Einberufung der Versammlung ist dabei besonders auf diesen Tagesordnungspunkt hinzuweisen. Die Auflösung muss von  mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

Mit der Auflösung des Vereins sind von der Mitgliedervollversammlung zwei Liquidatoren zu beauftragen. Diese haben das Geschäft des Vereins bis zur endgültigen Auflösung weiterzuführen.

Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten übrigbleibende Vermögen des Vereins ist nach Zustimmung durch das Finanzamt der Gemeinde Ebhausen treuhänderisch zu übergeben. Die Gemeinde hat dabei den § 2 dieser Satzung bei der Weitergabe unbedingt zu beachten.

Es wird darüber hinaus bestimmt, dass die Weiterübertragung nur an einen Verein oder eine Einrichtung erfolgen darf, die sich eindeutig der Pflege und Erhaltung der Blasmusik in uneigennütziger Weise widmet. Die Zustimmung zur Weitergabe ist deshalb beim Kreisverband der Blasmusiker bzw. beim Blasmusikerverband Baden-Württemberg einzuholen.

§ 23 Inkrafttreten der geänderten Satzung

Diese neu gefasste Satzung tritt am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 23.11.2013 in Kraft. Dadurch verlieren alle bisher gültigen Satzungen des Vereins ihre Gültigkeit.

 Ebhausen, den 23.11.2013

Vorsitzende                       Vorsitzender                Kassiererin         Kassiererin

gez. Ramona Lambert        gez. Rudolf Herz          gez. Anja Dürr     gez. Sabrina Großmann

 

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